Mit Verfügung vom 30. April 2021 stellte die Gemeinde fest, dass die Sanierung des bestehenden Vorplatzes keiner Baubewilligung bedürfe, sofern die bestehende Anlage keine Nutzungsänderung oder - erweiterung erfahren würde, und sie verzichtete auf die Anordnung baupolizeilicher Massnahmen. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 im Wesentlichen gut und wies die Sache an die Gemeinde zurück mit der Anweisung, das Wiederherstellungsverfahren fortzusetzen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.