Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin drei Viertel ihrer Parteikosten, ausmachend CHF 2100.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat dem Beschwerdeführer ein Viertel der Parteikosten, ausmachend CHF 538.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Dem Beschwerdeführer steht zudem ein Parteikostenersatz in Bezug auf den Verzicht auf die Wiederherstellung der Sichtschutzwand gegen Südosten zu. Dieser trägt die Gemeinde. Sie wird demnach verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner Parteikosten, ausmachend CHF 717.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. III. Entscheid