Die Kostennoten der Rechtsvertreter geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei der Verteilung der Parteikosten ist folgender Umstand zu berücksichtigen: Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die drei Wiederherstellungsmassnahmen zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht. Vorliegend wird auf die Wiederherstellung der Sichtschutzwand gegen Südosten verzichtet. Bezüglich dieser Sichtschutzwand hat die Beschwerdegegnerin jedoch ausgeführt, sie habe diese nie beanstandet. Bei der Verteilung der Parteikosten zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sind somit nur die Sichtschutzwand gegen Nordwesten und die Sitzplatzüberdachung zu berücksichtigen. Entsprechend dem Obsiegen hat der