Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer zur Hälfte. Ihm werden somit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 750.– auferlegt. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits unterliegt in Bezug auf die Sichtschutzwand gegen Nordwesten teilweise, weshalb sie ein Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 250.–, trägt. Für den Verzicht auf die Wiederherstellung der Sichtschutzwand gegen Südosten wird die Gemeinde kostenpflichtig. Da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VPRG). Ihren Anteil der Verfahrenskosten (ein Drittel, ausmachend CHF 500.–) trägt deshalb der Kanton.