f) Nach dem Gesagten ist vorliegend Art. 16 UeV i.V.m. 79k Abs. 2 EG ZGB anwendbar. Der Rückbau der gegen Nordwesten liegenden Sichtschutzwand auf eine Höhe von maximal 1.55 m liegt im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und zumutbar. Die in Ziffer III./2./c. der Wiederherstellungsverfügung angeordnete Massnahme ist demnach anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Wiederherstellungsfrist neu anzusetzen (E. 3f). Der Rückbau hat innert drei Monaten ab Rechtskraft der Verfügung zu erfolgen. 6. Zusammenfassung und Kosten