Mit einer Einfriedung wird unter anderem das Abschirmen gegen störende Einwirkungen bezweckt, weshalb auch eine lediglich 0.15 m von der Grundstückgrenze entfernte Sichtschutzwand ohne weiteres als Einfriedung qualifiziert werden kann, womit Art. 16 UeV – welche im Übrigen auch von der Gemeinde beigezogen wurde – ohne weiteres zur Anwendung gelangt. Und selbst wenn Art. 16 UeV zu den Sondervorschriften gehört, die eine Gesamtplanung sicherstellen, ist Art. 79 EG ZGB durch den direkten Verweis aus Art. 16 UeV auch für den Bereich der Sitzplätze anwendbar.