Deshalb kam das Rechtsamt nach einer ersten provisorischen Einschätzung zum Schluss, da die Sichtschutzwand zur Parzellengrenze einen Abstand von mindestens 0.15 m aufweise, erscheine eine maximale Höhe von 1.55 m zulässig. Die verfügte Wiederstellungsmassnahme sei demnach entsprechend anzupassen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu dieser Einschätzung zu äussern. Während sich die Gemeinde mit dieser Anpassung einverstanden erklärt hat, widersetzt sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin dieser Einschätzung. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach eine Zustimmung zum Ausbau des Gartensitzplatzes im Sinne von Art. 16 Abs. 2 UeV vorliege, kann