e) Mit Verweis auf Art. 16 UeV hat die Gemeinde den Rückbau der gegen Nordwesten erstellten Sichtschutzwand verfügt. Das Rechtsamt hat mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 eine summarische Einschätzung zu diesem Rückbau vorgenommen. Es führte aus, höhere Einfriedungen als die maximal zulässigen 1.40 m seien um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen. Zur Begründung verwies es auf Art. 16 UeV i.V.m. Art. 79k Abs. 2 EG ZGB40. Deshalb kam das Rechtsamt nach einer ersten provisorischen Einschätzung zum Schluss, da die Sichtschutzwand zur Parzellengrenze einen Abstand von mindestens 0.15 m aufweise, erscheine eine maximale Höhe von 1.55 m zulässig.