«Grenzabschlüsse (tote Einfriedungen, Grünhecken etc.) dürfen bis zu einer Höhe von 1.40 m an die Grenze gestellt werden. Bei gegenseitiger privatrechtlicher Vereinbarung können die Abschlüsse höher erstellt werden. Im weiteren gelten die Bestimmungen nach ZGB Art. 687 und 688, Bernisches Einführungsgesetz zum ZGB Art. 79.»