Eine weitere, höhere Sichtschutzwand bestand damals noch nicht. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Erwerb der Liegenschaft eine weitere (zweite) Sichtschutzwand gegen Nordwesten aufgestellt hat. Eine Baubewilligung hierfür liegt nicht vor, weshalb diese Sichtschutzwand formell rechtswidrig ist. d) Betreffend Grenzabschlüsse liegt folgende einschlägige Bestimmung vor (Art. 16 UeV):