Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Sichtschutzwand habe er vom Vorbesitzer übernommen, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Sie steht im Widerspruch zur Angabe anlässlich des informellen Augenscheins. Die nun gemachte Aussage wird im Übrigen auch durch die von ihm eingereichte Verkaufsdokumentation widerlegt.39 Auf dem Foto des Titelblatts sieht man – wie von ihm anlässlich des informellen Augenscheins vom 7. Januar 2021 selbst ausgeführt – lediglich die bestehende Sichtschutzwand zwischen den beiden Parzellen Ins Grundbuchblatt Nrn. I.________ und K.________. Eine weitere, höhere Sichtschutzwand bestand damals noch nicht.