Die Gemeinde verweist auf die baupolizeiliche Anzeige vom 27. Dezember 2020 und hält fest, daraufhin habe sie reagiert und die Sache vor Ort beurteilt. Spätestens am 4. Januar 2022 – und somit innerhalb der Fünfjahresfrist – habe sie formell ein Baupolizeiverfahren in der Sache eröffnet. Der Beschwerdeführer trage die Beweislast, dass seit Erkennbarkeit der Baurechtswidrigkeit mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Diesen Beweis bleibe er vorliegend schuldig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte geringfügige Verletzung falle nicht entscheidend ins Gewicht. Der angeordnete Rückbau auf die erlaubte Höhe sei verhältnismässig.