Die Höhe und die Länge der gesamten Trennwand, welche verbunden sei mit der ebenfalls planwidrigen Konstruktion der Überdachung, würde dem Beschwerdeführer und seinen Gästen zudem eine Umnutzung des Sitzplatzes in eine bewohn- und heizbare Gartenhalle ermöglichen und verunstalte das Erscheinungsbild der ansonsten homogenen Siedlung. Der Beschwerdeführer habe sich keineswegs bemüht, die von den Überbauungsvorschriften geforderte gute Gesamtwirkung anzustreben. Die Umnutzung des Sitzplatzes beeinträchtige zudem ihre nachbarlichen Interessen, indem die Gartenhalle nun auch im Winter benutzt werde. Dadurch entstünden mehr und häufiger Lärmimmissionen.