Die grosse, unmittelbar vor der vorbestehenden Trennwand erstellte Holzwand, ihre angefügte Ergänzung mittels Plexiglaselementen und die schwerfälligen, rustikalen Pfosten und Holzsparren würden keine bloss geringfügigen Abweichungen von den bewilligten Bauplänen darstellen. Die Höhe und die Länge der gesamten Trennwand, welche verbunden sei mit der ebenfalls planwidrigen Konstruktion der Überdachung, würde dem Beschwerdeführer und seinen Gästen zudem eine Umnutzung des Sitzplatzes in eine bewohn- und heizbare Gartenhalle ermöglichen und verunstalte das Erscheinungsbild der ansonsten homogenen Siedlung.