Die Beschwerdegegnerin führt aus, der Beschwerdeführer habe die Holzwand und die Plexiglaselemente nicht vom Vorbesitzer übernommen. Es bestünden zwischen den einzelnen Reihenhäusern der Siedlung Sichtschutzwände aus milchigem Glas in Metallrahmen. Weder das Wiederherstellungsverfahren noch die angefochtene Wiederherstellungsverfügung betreffe diese vorbestehende Trennwand zwischen den Liegenschaften der Parteien. Die grosse, unmittelbar vor der vorbestehenden Trennwand erstellte Holzwand, ihre angefügte Ergänzung mittels Plexiglaselementen und die schwerfälligen, rustikalen Pfosten und Holzsparren würden keine bloss geringfügigen Abweichungen von den bewilligten Bauplänen darstellen.