b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Holzsichtschutzwand habe er vom Vorbesitzer übernommen. Ein Rückbau unter 2.00 m könne nicht gefordert werden. Es könne vorliegend einzig um die nachträglich angefügte Ergänzung aus Plexiglas gehen. Die Ergänzung mit Plexiglaselement sei alleine aus dem Grund erstellt worden, um für mehr Privatsphäre zu sorgen. Die Beschwerdegegnerin moniere angebliche Lärmemissionen. Es bestehe demnach ein beidseitiges Bedürfnis nach mehr Abgeschiedenheit, weshalb mit dem Rückbau nichts gewonnen werden könne. Die geringfügige Erhöhung der Lärm- und Sichtschutzwand tangiere weder öffentliche noch nachbarliche Interessen.