Fraglich ist, ob eine materielle Rechtswidrigkeit vorliegt. Eine summarische Prüfung hierzu ergibt, dass die gegen Südosten erstellte Sichtschutzwand bewilligungsfähig ist. Es sprechen weder die Bestimmungen der UeV noch jene des GBR34 gegen die Bewilligungsfähigkeit. Zudem hat die Gemeinde – im Gegensatz zur Sichtschutzwand gegen Nordwesten (vgl. E. 5) – keine Störung des Ortsbilds geltend gemacht.