c) Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD bedürfen kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe keiner Baubewilligung. Vorliegend ist unbestritten, dass die Sichtschutzwand gegen Südosten über zwei Meter hoch ist und somit eine bewilligungspflichtige Baute darstellt. Eine Baubewilligung liegt keine vor, weshalb die Sichtschutzwand formell rechtswidrig ist.