Als Wiederherstellungsmassnahme ordnete die Gemeinde den Rückbau der gegen Südosten in Richtung J.________weg erstellten Glas-Sichtschutzwand auf eine Höhe von maximal 2.00 m an (vgl. Ziff. III./2./b. der Wiederherstellungsverfügung). b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Sichtschutzwand habe bereits beim Kauf der Liegenschaft 2017 bestanden. Er habe diese nicht selber erstellt. Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe die durch den Beschwerdeführer beim Kauf der Liegenschaft übernommene und seit Erstellung der Siedlung bestehende Sichtschutzwand aus Metall und Glas nie beanstandet.