f) Zu beachten bleibt jedoch, dass die von der Gemeinde Ins angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (innert drei Monaten ab Erhalt der Verfügung) bereits abgelaufen ist. Es ist deshalb eine neue Frist anzusetzen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer ab Erhalt der Verfügung eine Frist von drei Monaten eingeräumt. Diese Frist erachtet die BVD als angemessen, bleibt doch dem Beschwerdeführer damit genügend Zeit, um 29 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a. 30 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c/c mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung. 31 Vorakten, pag. 1. 32 Vorakten, pag. 18.