e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den heutigen Zustand der Sitzplatzüberdachung keine Baubewilligung vorliegt und nach summarischer Einschätzung diese auch nicht erteilt werden könnte. Die Wiederherstellungsverfügung auf den bewilligten Zustand liegt im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und zumutbar. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen und die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme bezüglich der Sitzplatzüberdachung ist zu bestätigten. Ziffer III./2./a. der Wiederherstellungsverfügung bleibt somit unverändert.