Wirtschaftliche Interessen des Wiederherstellungspflichtigen haben überdies selten ausschlaggebendes Gewicht. So hat die Rechtsprechung mehrfach Wiederherstellungsmassnahmen als zumutbar erachtet, selbst wenn die nun nutzlosen, aber bösgläubig getätigten Investitionskosten und die Abbruchkosten zusammen sehr hoch sind.30 Vorliegend ist aber nicht von sehr hohen Kosten auszugehen, hat doch der Beschwerdeführer in seinem Baugesuch Baukosten von (lediglich) CHF 1000.– angegeben.31 Anlässlich des informellen Augenscheins vom 7. Januar 2021 hat er gegenüber den Behördenvertretern diesen Betrag bestätigt, jedoch mit Verweis auf die Materialkosten für alle