Mit Blick auf die festgestellte Abweichung vom bewilligten Zustand kann auch nicht mehr von einer Geringfügigkeit gesprochen werden. Zudem ist weder belegt noch nachvollziehbar, weshalb eine gemäss Baubewilligung realisierte Sitzplatzüberdachung mit zwei Stützpfosten und vier Dachsparren die Sicherheit gefährden soll. Auch wenn die Kosten für das Entfernen wie von ihm geltend gemacht nicht leicht wiegen, werden sie von den öffentlichen, für das Entfernen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen übertroffen. Dies umso mehr, als dass der Beschwerdeführer im Wissen um die Widerrechtlichkeit das Bauvorhaben entgegen der Baubewilligung ausgeführt hat.