Der Rückbau ist für den Beschwerdeführer sodann zumutbar. Das öffentliche Interesse überwiegt die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen. Der Beschwerdeführer wird auch nach Vollzug der Wiederherstellungsmassnahme weiterhin über eine Sitzplatzüberdachung verfügen. Eine vollständige Entfernung der Sitzplatzüberdachung wird von ihm nicht verlangt, sondern lediglich den Rückbau auf den bewilligten Zustand. Mit Blick auf die festgestellte Abweichung vom bewilligten Zustand kann auch nicht mehr von einer Geringfügigkeit gesprochen werden.