d) Am verfügten Entfernen der in Überschreitung der Baubewilligung erstellten Sitzplatzüberdachung besteht ein öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse besteht in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen sowie am Interesse an der guten Einordnung der Bauten und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen.29 Der Rückbau der Sitzplatzüberdachung auf den bewilligten Zustand ist geeignet, um die negative ästhetische Beeinträchtigung zu beheben. Im konkreten Fall ist der Rückbau somit aus Gründen der Ästhetik notwendig. Der Rückbau ist für den Beschwerdeführer sodann zumutbar.