c) Wie die Gemeinde anlässlich des Augenscheins vom 19. Januar 2022 festgestellt und der Beschwerdeführer auch bestätigt hat, wurde die Sitzplatzüberdachung in Überschreitung der Baubewilligung erstellt. Die Baute ist unbestrittenermassen formell rechtswidrig. Da der Beschwerdeführer kein nachträgliches Baugesuch gestellt hat, ist nachfolgend summarisch die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu prüfen (vgl. E. 2b). Die Parzelle liegt in der UeO Nr. 5, für welche die UeV26 bei der architektonischen Gestaltung eine gute einheitliche Gesamtwirkung anstrebt. Gemäss Art.