Die Gemeinde hält fest, die gesetzlichen Bestimmungen seien für Bauherren ohne professionelle Unterstützung nicht anders bzw. milder auszulegen. Der Beschwerdeführer räume selber ein, dass er in mehreren Punkten bewusst von der Baubewilligung abgewichen sei. Er habe nicht guten Gewissens davon ausgehen dürfen, das geringfügige Abweichungen von der Baubewilligung per se unerheblich seien. Solches Verhalten sei nicht zu schützen. Der angeordnete Rückbau in den bewilligten Zustand sei verhältnismässig. Den Kosten der Wiederherstellung komme kein entscheidendes Gewicht zu.