Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer habe fahrlässig gehandelt und in Kauf genommen, eine Bauvorrichtung zu erstellen, welche nicht den bewilligten Plänen entsprechen würde. Die Behauptung betreffend die angeblich offensichtliche Unverhältnismässigkeit eines Rückbaus sei weder ziffernmässig substantiiert noch belegt.