c) Weiter beantragt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren 3 die Aufhebung der ihm durch die BVD mit Entscheid vom 8. Juli 2021 im Verfahren BVD 110/2021/31 auferlegten Kosten.17 Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Mit vorerwähntem Entscheid wies die BVD die Sache hinsichtlich des baupolizeilichen Verfahrens an die Gemeinde zurück. Diese Rückweisung stellte einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar.18 Ein solcher Zwischenentscheid kann mit dem Endentscheid angefochten werden. Gleich verhält es sich mit der Kostenregelung dieses Rückweisungsentscheids.19