Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen ist auch die Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Der Beschwerdeführer kann mit anderen Worten bereits mit seinem Rechtsbegehren 1 betreffend Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juni 2022 die Frage der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überprüfen lassen. Folglich hat er kein schutzwürdiges Interesse an seinem zusätzlichen Feststellungsbegehren. Auf Letzteres ist daher nicht einzutreten.