Feststellungbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.16 Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen ist auch die Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen.