b) Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren 2 die Feststellung, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig und deshalb auf die Anordnung von Massnahmen zu verzichten sei. Feststellungbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.16