Zur Sichtschutzwand gegen Nordwesten führte sie aus, sie teile die Ansicht des Rechtsamts nicht. Falls die beanstandete Holzwand überhaupt bewilligt werden könne und nicht vollständig entfernt werden müsse, sei sie, wie von der Vorinstanz angeordnet, auf eine Höhe von 1.40 m zurückzubauen. 7. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 14 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).