Der Beschwerdeführer seinerseits verzichtete in seiner Stellungnahme vom 2. November 2022 auf weitere Ausführungen zu der Sichtschutzwand gegen Südosten. Bezüglich der Sichtschutzwand gegen Nordwesten hielt er fest, die Voraussetzungen für die Anordnung der Wiederherstellungsmassnahmen seien nicht erfüllt. Mit Stellungnahme vom 15. November 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie habe die Sichtschutzwand gegen Südosten nie beanstandet. Zur Sichtschutzwand gegen Nordwesten führte sie aus, sie teile die Ansicht des Rechtsamts nicht.