_) erstellten Sichtschutzwand hielt das Rechtsamt nach einer provisorischen Einschätzung weiter fest, es beabsichtigte die entsprechende Wiederherstellungsmassnahme dahingehend abzuändern, wonach diese Sichtschutzwand auf eine Höhe von maximal 1.55 m zurückzubauen sei. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 nahm die Gemeinde von diesen Ausführungen Kenntnis und teilte mit, sie wäre damit einverstanden. Der Beschwerdeführer seinerseits verzichtete in seiner Stellungnahme vom 2. November 2022 auf weitere Ausführungen zu der Sichtschutzwand gegen Südosten.