5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet14, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2022 sei zu bestätigen. Auch die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 die kostenfällige Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten werden könne.