3. Die Ziffern 3 und 4 des Zwischenentscheids der BVD vom 8. Juli 2021 (BVD 110/2021/31) bezüglich dem damaligen Beschwerdegegner und heutigen Beschwerdeführer auferlegten Verfahrens- und Parteikosten seien aufzuheben und dem damaligen Beschwerdegegner und heutigen Beschwerdeführer seien aus dem Verfahren BVD 110/2021/31 keine Kosten aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»