2021 stellte die Gemeinde der Beschwerdegegnerin nachträglich die kleine Baubewilligung vom 25. August 2017 zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu.5 Eine dagegen geführte Beschwerde hiess die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) betreffend baupolizeiliches Verfahren gut, soweit darauf eingetreten werden konnte, und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück (Ziff. 2).6 Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 800.– zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 3) und er wurde zum Ersatz der Parteikosten der Beschwerdegegnerin im Betrag von CHF 3053.30 (inkl. Mehrwertsteuer) verpflichtet (Ziff.