Die Parteikosten betragen somit CHF 3769.50. Zufolge der Gehörsverletzung wird die Gemeinde Sigriswil verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Achtel der Parteikosten von CHF 3769.50, ausmachend CHF 471.20, zu ersetzen. Da die Beschwerdeführerin als unterliegend gilt, hat sie die restlichen Parteikosten selber zu tragen. Die Beschwerdegegnerschaft war anwaltlich nicht vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 1. Juni 2022 wird bestätigt.