Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als eher durchschnittlich einzustufen. Angesichts der hier strittigen Rechtsfrage (Nutzung der Asphaltflächen) sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Verfahrens als unterdurchschnittlich einzustufen. Zu berücksichtigen ist auch, dass für Tätigkeiten ausserhalb des Beschwerdeverfahrens, d.h. im Zeitraum vom 3. März 2022 bis frühestens 1. Juni 2022, keine Verfahrenskosten geltend gemacht werden können. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar auf CHF 3500.00 inkl. Auslagen festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7% auf CHF 3500.00. Diese beträgt CHF 269.50. Die Parteikosten betragen somit CHF 3769.50.