Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG46). Der Anwalt der Beschwerdeführerin macht in der Kostennote vom 24. April 2023 Parteikosten in der Höhe von CHF 9683.30 geltend (Honorar CHF 8729.15. Auslagen CHF 261.85, Mehrwertsteuer CHF 692.30) und umfasst die Tätigkeiten im Zeitraum vom 3. März 2022 bis 24. April 2023. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als eher durchschnittlich einzustufen.