Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 um einen Achtel, d.h. um CHF 275.00, zu reduzieren. Dieser Betrag ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts allein der von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführerin zuzusprechen bzw. von den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in Abzug zu bringen.44 Somit sind der Beschwerdeführerin Verfah- 41 Vgl. https://map.geo.admin.ch/?topic=vu&lang=de&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-grau&layers=ch.astra.unfaelle- personenschaeden_alle&layers_timestamp=99990101&catalogNodes=1318. 42 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG