Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gemeinde Sigriswil den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie der Beschwerdegegnerschaft die Stellungnahme vom 18. April 2022 erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt hat (vgl. Erwägung 3e). Behördliche Fehler stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.43 Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 um einen Achtel, d.h. um CHF 275.00, zu reduzieren.