Die diesbezüglichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin werden daher abgewiesen. Die Gemeinde hat somit mit der angefochtenen Verfügung die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass von Wiederherstellungsmassnahmen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ zu Recht abgewiesen und diesbezüglich auch zu Recht keine Wiederherstellung angeordnet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin müssen keine nachträgliche Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Die Beschwerde ist mit Ausnahme der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet; die Anträge 1 bis 7 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin sind abzuweisen. 10. Kosten