Überdies hat die Gemeinde am 15. September 2021 bereits einen unangemeldeten Augenschein durchgeführt. Indem sie diesen den Verfahrensbeteiligten nicht ankündigte, konnte sie sich ohne Einflussnahme der Beschwerdegegnerschaft ein zuverlässiges und umfassendes Bild von den tatsächlichen Verhältnissen verschaffen (vgl. auch BVD 120/2021/92 E. 5f). Die Situation vor Ort ist in der Fotodokumentation vom 15. September 2021 ausreichend festgehalten. Die diesbezüglichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin werden daher abgewiesen.