Hinreichende Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung dieser Flächen liegen nicht vor. Entgegen der unbelegten Darstellung der Beschwerdeführerin kann vorliegend auch nicht von einer massiven Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gesprochen werden, zumal auf dem zweiten Streckenabschnitt des I.________wegs, wie erwähnt, mit einem sehr geringen motorisierten Verkehrsaufkommen zu 15/18 BVD 120/2022/36