a) Aus den Erwägungen folgt, dass die fraglichen Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Sie bilden somit nicht Teil der öffentlichen Strasse. Bei der Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. H.________ handelt es sich um einen rechtmässigen Parkplatz und bei der Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. K.________ um einen bewilligten Vorplatz zur Garage. Hinreichende Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung dieser Flächen liegen nicht vor.