d) Weiter ist auf den Fotos der Gemeinde des unangemeldeten Augenscheins vom 15. September 2021 zu sehen, dass die Beschwerdegegnerschaft ihr Auto nicht auf dem Vorplatz, sondern in der Garage geparkt hat. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Schlussbemerkungen diverse Fotos eingereicht, auf denen teilweise zu sehen ist, dass ein Auto auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. K.________ parkiert ist. Alle Autos sind jedoch parallel zum I.________weg abgestellt, so dass sie den Strassenraum nicht beeinträchtigen. Ein solches, kurzfristiges Abstellen von Fahrzeugen ist, wie ausgeführt, zulässig.