c) Wie bereits in der Erwägung 7 erwähnt, ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerschaft den Vorplatz auf der Parzelle Nr. K.________ als Materiallagerplatz nutzt. Das zeigen die Fotos des unangemeldeten Augenscheins vom 15. September 2021 der Gemeinde. Auch auf den neueren für den Sachverhalt relevanten Fotos, die die Beschwerdeführerin mit ihren Schlussbemerkungen einreichte, ist auf dem Vorplatz zum Autounterstand kein Material gelagert.