Voraussetzung für die Bewilligung eines neuen Strassenanschlusses ist, dass die Zu- und Wegfahrten die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen. Garagen haben deshalb in der Regel einen genügend grossen Vorplatz aufzuweisen, auf dem ein Fahrzeug abgestellt werden kann, so dass ein allfälliges Garagentor geöffnet werden kann ohne Flächen der Fahrbahn zu beanspruchen. 37 Vgl. S. 2 und 3 der Einsprache vom 23. Januar 2006 der Beschwerdeführerin in den Bauakten 938/092-2005 der